Ich bin ja grundsätzlich ein Freund davon, dass Behauptungen nicht nur getätigt, sondern auch a) begründet und b) belegt werden. Daran hat es in dieser Debatte bisher gefehlt, deshalb habe ich mich selbst mal "kurz" damit beschäftigt.
- Zur Erinnerung: Wir reden über die Frage, ob die Ausländerregelung der DEL den Tatbestand der rechtswidrigen Diskriminierung (laut
@Nforcer) erfüllt, oder gar einem Berufsverbot (laut
@Horst) gleichkommt (kann man seitens der Genannten ja einfach mal so in den Raum und zur Diskussion stellen, warum auch nicht). Dies auch zur Info an die Foristen Michael DEG-Fan,
@UliK und Lippi, die das nach eigenem Bekunden bisher nicht verstanden haben.
- Maßgebend für die Beurteilung der Beurteilung der Frage, ob eine rechtswidrige Diskriminierung vorliegt, ist das Link: Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006, auch "Antidiskriminierungsgesetz" genannt. Dieses Gesetz ist die Umsetzung von vier EU-Richtlinien in nationales deutsches Recht.
Diese vier EU-Richtlinien wie dann folgerichtig auch das AGG beschäftigen sich mit folgenden Sachverhalten (unter den Links kann man sich die PDFs runterladen):
- Link: 2000/43: Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft
- Link: 2000/78: Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf
- Link: 2002/73: Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
- Link: 2004/113: Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
In diesen Richtlinien wie auch im AGG geht es somit mit keinem Wort um die Staatsangehörigkeit (aka Nationalität). Schon deshalb können ja durchaus Zweifel aufkommen, ob eine Ausländerregelung wie in der DEL tatsächlich gegen EU- und/oder deutsches Recht im Sinne des AGG verstößt.
Im Link: Wikipedia-Artikel über das AGG wird witzigerweise ausgerechnet folgendes Beispiel genannt:
So verbietet Art. 3 Abs. 3 GG eine Diskriminierung aufgrund der räumlichen Herkunft eines Menschen, nicht aber das AGG. Nach dem AGG hätte es z. B. keine Konsequenzen, wenn ein Kölner Unternehmer grundsätzlich keine Düsseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen würde; ungeachtet, welcher Ethnie der Kölner Unternehmer und die betroffenen Düsseldorfer angehören. Umgekehrt verbietet das GG keine Diskriminierungen auf der Grundlage der sexuellen Identität eines Menschen, wohl aber das AGG.
(Zum GG (Grundgesetz) ist aber anzumerken, dass es nur das Handeln des Staates regelt, nicht aber das Verhältnis der Bürger untereinander.)
Wenn aber Kölner Düsseldorfer "diskriminieren" dürfen (oder umgekehrt
), ohne gegen das "Antidiskriminierungsgesetz" zu verstoßen, warum sollte dann die DEL keine ausländischen Spieler "diskriminieren" dürfen? Und von einem "Berufsverbot" kann so oder so nicht die Rede sein, denn der Düsseldorfer könnte immer noch von einem anderen Arbeitgeber eingestellt werden (sogar in Köln).
Soviel zum juristischen Rahmen. Nun weiß man ja, dass solche Gesetze immer so auslegungsfähig wie -bedürftig sind, zumal der Sport, insbesondere der Leistungssport, im AGG mit keinem Wort berücksichtigt wird. Und wenn man nach einer Verbindung zwischen AGG und Leistungssport sucht, findet man umgehend eine Link: hochinteressante Dissertation vom 08.06.2011 zu genau diesem Thema von Dr. Florian Weichselgärtner, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator (CVM) in einer renommierten Wirtschaftskanzlei in München. Dem wohl selbst
@Nforcer nicht vorhalten wird, "absoluter 'Laie' in Sachen Recht" zu sein.
Darin finden sich u.a. folgende wesentliche Passagen:
Auszüge aus der Dissertation "Das AGG im Leistungssport"
S. 122/123: Bei Verbandsvorgaben wird in aller Regel an die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Athleten angeknüpft. Die Staatsangehörigkeit ist allerdings nicht vom Begriff der ethnischen Herkunft erfasst, weshalb in aller Regel dann keine Diskriminierung nach der ethnischen Herkunft vorliegen wird, wenn der Grund für die Benachteiligung allein in den verbandsrechtlichen Vorgaben gründet. Es ist also festzustellen, dass „Ausländerklauseln“, welche wegen Art. 39 EG-Vertrag mit dem Europarecht meist nur schwerlich in Einklang zu bringen sind, hingegen im AGG grundsätzlich keine Probleme bereiten. Das AGG lässt somit im Gegensatz zu Art. 39 EG-Vertrag die Diskriminierung von Ausländern grundsätzlich zu.
S. 153: Regelwerke, die an der Nationalität des Athleten anknüpfen, sind hingegen diskriminierungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Staatsangehörigkeit nicht vom Begriff der ethnischen Herkunft erfasst wird.
S. 297: Die europarechtlich sonst so bedenklichen „Ausländerklauseln“ sind in diskriminierungsrechtlicher Hinsicht hingegen nicht zu beanstanden, da dort nur an der Nationalität der Athleten angeknüpft wird, und die Staatsangehörigkeit nicht von den in § 1 AGG genannten Merkmalen erfasst wird.
Das AGG sieht mit den §§ 3 Abs. 2, 5, 8, 9, und 10 AGG allerdings eine Reihe von Rechtfertigungsmöglichkeiten vor, weshalb nicht jede Benachteiligung im Sport zwangsläufig auch eine unzulässige Benachteiligung darstellen muss. Beinahe allen Rechtfertigungstatbeständen des AGG ist gemein, dass ein rechtmäßiges/legitimes Ziel/Zweck verfolgt werden muss, und die Mittel zur Verfolgung dieser Ziele/Zwecke verhältnismäßig sein müssen. Als rechtmäßige/legitime Ziele/Zwecke kommen im Sport dabei die Vergleichbarkeit der Leistungen, die Wahrung der Chancengleichheit und der körperlichen Unversehrtheit, die Gewährleistung der Durchführbarkeit des Wettkampfes, die Beibehaltung der wesentlichen Bestandteile der jeweiligen Sportart und die Jugendförderung in Betracht.
Natürlich kann man in ein paar Zitaten eine 321 Seiten umfassende Dissertation nicht in allen Aspekten darstellen und aus allen Winkeln beleuchten. Wer sie lesen will, findet sie im Anhang. Schon die genannten Zitate lassen aber erhebliche Zweifel daran zu, dass der Tatbestand der rechtswidrigen "Diskriminierung" bei der DEL-Ausländerregelung so eindeutig gegeben sein soll wie hier bisher von
@Nforcer behauptet. Und wenn das nicht der Fall ist, ist auch keineswegs so klar, dass die Klage eines ausländischen Spielers wegen Diskriminierung aufgrund der DEL-Ausländerregelung zwangsläufig nennenswerte Aussicht auf Erfolg hätte.
Die o.g. Dissertation erwähnt an mehreren Stellen den Link: Art. 39 EG-Vertrag, mit dem solche Ausländerklauseln "meist nur schwerlich in Einklang zu bringen sind". Abgesehen davon, dass "schwerlich" nicht "gar nicht" bedeutet, beschäftigt sich dieser Artikel ausschließlich mit der "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" innerhalb der Gemeinschaft und lautet so (wegen der Gliederung als Screenshot):
ehemaliger Art. 39 EG-Vertrag (jetzt Art. 45 des AEU-Vertrags)
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Auch hier sehe ich inhaltlich erstmal kein Problem in Bezug auf die DEL-Ausländerregelung. Der "Mitgliedstaat" (hier die Bundesrepublik Deutschland) behandelt Arbeitnehmer der übrigen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich (sondern wenn, dann die DEL). Und natürlich kann sich jeder EU-Spieler gemäß Abs. (3) a) um eine "tasächlich angebotene Stelle" bewerben, auch in der DEL. Anspruch darauf, sie auch zu erhalten, hat er aber selbstredend nicht.
Fazit: Man muss sich schon in der Sache und im Detail mit solchen Themen beschäftigen, wenn man fundierte Aussagen treffen will. Das würde ich dieser Diskussion dann gerne als Empfehlung mitgeben. Ich bin zwar noch immer kein Jurist (und habe das auch nie behauptet, im Gegenteil), aber ich kann lesen. Aber wer anderen vorhält, "absoluter 'Laie' in Sachen Recht" zu sein, sollte seine damit implizit behauptete größere Expertise in der Sache dann schon darlegen (können).
Nebenbei: Wenn Connor McDavid und Sidney Crosby unbedingt für die DEG spielen wollten und das selbe Gehalt wie Luis Üffing verlangten, würde selbst das Zentralgericht in Angola erkennen, dass eine Nicht-Verpflichtung von McDavid und Crosby einzig und allein aus Gründen der Diskriminierung erfolgen würde
Schon möglich. Vielleicht hat Angola ein ganz besonders umfassendes und restriktives Antidiskriminierungsgesetz. Aber damit habe ich mich nicht beschäftigt, weil es hier keine Geltung hat (und Angola auch nicht der EU angehört).
Vielleicht könnte sich ja jemand zu dem Ganzen äußern, der tatsächlich Jurist ist…? In der genannten Dissertation werden z.B. noch weitere Rechtsnormen wie das BetrVG erwähnt, ob und inwieweit das da noch mit reinspielt (Stichworte Betriebsrat, Mitbestimmung?), damit bin dann auch ich gerade überfordert.
Ich jedenfalls beanspruche nicht, das alles abschließend und für alle Zeiten beurteilen zu können. Aber immerhin habe ich mal einige relevante Hinweise und Belege dafür geliefert, warum ich eine Klage von Spielern speziell wegen "Diskriminierung" aufgrund der DEL-Ausländerregelung eben nicht für sonderlich aussichtsreich halte (nachdem ich mich jetzt etwas näher damit beschäftigt habe, sogar noch weit weniger als zuvor). Und das behauptete "Berufsverbot" ist schon von Inhalt und Wesen des Begriffs her so unzutreffend, dass man sich damit gar nicht weiter beschäftigen muss.
Im Anhang noch das AGG und die Dissertation.
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