Werfen wir doch einfach mal einen Blick ins Gesetz, und zwar das Staatsangehörigkeitsgesetz. Das bestimmt in § 3:
Zitat
1) Die deutsche Staatsgehörigkeit wird erworben
1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).
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Die Einbürgerung ist also nur einer von fünf möglichen Wegen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
In den Fällen der Nr. 1 (durch Geburt) und der Nr. 3 (durch Annahme als Kind) ist das Verfahren in § 30 geregelt:
Zitat
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Es geht also nicht um eine Einbürgerung, sondern nur um die Feststellung einer (bereits bestehenden) Staatsangehörigkeit.
Wenn ich das richtig sehe, enthält § 5 (durch Erklärung) noch einmal ein eigenes Verfahren.
Aber das hat myfreexp mit etwas anderen Worten bzw. durch Umschreinung der gesetzlichen Regelungen ja nun auch schon zigmal erklärt.
Prinzipiell ist für mich auch nichts dabei, untechnisch von „Einbürgerung“ zu sprechen. Aber hier wurde es gerade ziemlich formal, das hat dann doch den Juristen in mir getriggert 😉.